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Die Tätigkeit des Legal Culture Clubs ist 2015 nach 12 Jahren beendet worden. Ab 2010 standen die Initiative der Gründung eines der grossen Projektes der Anthology of Swiss Legal Culture im Zentrum der Tätigkeiten.

Legal Culture Club

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Im The Salon betrieben wir auf Initiative von Jens Drolshammer einen Legal Culture Club. Die Teilnehmer waren Prof. Dr. Franz Werro (Universität Fribourg, Georgetown University Law School), Prof. Dr. Thomas Probst (Universität Fribourg), Prof. Dr. Hans-Ueli Vogt (Universität Zürich), Prof. Dr. Urs Gasser (The Berkman Center for Internet and Society at Harvard Law School), Prof. Dr. Thomas Cottier (Universität Bern), Prof. Dr. Pascal Pichonnaz Université de Fribourg

Teilnehmer:
Die Teilnehmer waren alles Professoren, die eine bestimmte und eine nähere Affinität zum angloamerikanischen und zum europäischen Recht und zur Rechtskultur der Vereinigten Staaten und der EU und deren Auswirkungen auf die kontinentaleuropäische Rechtsordnung, insbesondere die Schweiz, haben. Von den Teilnehmern waren drei institutionalisiert mit Law Schools in den Vereinigten Staaten verbunden. Franz Werro ist Tenured Professor an der Georgetown University Law School, Jens Drolshammer ist in der Regel als Visiting Research Professor im fall term an der Harvard Law School tätig. Urs Gasser ist der Direktor des Berkman Centers for Society und Cyberspace der Harvard University.

Ausgangspunkt und Anlass:
Als Ausgangspunkt und Anlass zu diesem Legal Culture Club waren etwa Fragestellungen wie: Wie halten wir es mit der Frage der Tendenz einer „Amerikanisierung der schweizerischen Rechtsordnung?“, Sind wir oder wie sind wir von der amerikanischen Rechtskultur berührt oder betroffen und wie gehen wir damit um? Wir versuchen in diesem Club den Fragen nachzugehen, ob „Amerikanisches“ und Tendenzen zur Amerikanisierung wirklich zum Horizont, zum Bewusstsein und zur Befindlichkeit, zum Wissen und Verständnis und zum rechtspolitischen Handlungsraum vor allem der Juristen in der Schweiz gehören, wenn es um die Wirkung und Bedeutung der amerikanischen Rechtskultur und denen Auswirkungen auf die Schweiz geht? Diese Fragen gelten auch für den Umgang mit der EU.

Wir stellen uns auf den Standpunkt, dass dieses Phänomen für die Schweiz bedeutsam, in seiner Wirkungsweise und Tragweite ungenügend erkannt und in den konkreten Ausgestaltungen verschiedener Aspekte des schweizerischen Rechtsprozesses und Rechtsbetriebes zu wenig berücksichtigt ist. Es fehlt unseres Erachtens eine der Bedeutung des Phänomens entsprechende Breite und Tiefe der Befassung, die vor allem in Anbetracht der von den Vereinigten Staaten induzierten und weitgehend beherrschten Auswirkungen der Informationsgesellschaft auch im Bereiche des Rechts angezeigt ist.

Unseres Erachtens hat die ursprünglich auch rechtliche, emotionale und mentalitätsmässige Affinität zu den Vereinigten Staaten und zum amerikanischen Recht vor allem seit dem Zweiten Weltkrieg bis zur Jahrhundertwende in der Schweiz gelitten. Dabei ist die schweizerische Rechtsordnung auch hinsichtlich der amerikanischen Rechtskultur – wenn auch sinkend – überdurchschnittlich „internationalisiert“ und aufnahmebereit; sie ist aber vom Stand des Verständnisses und der Beziehungen der beiden Rechtskulturen auch überdurchschnittlich betroffen und teilweise abhängig. Es fehlt letztlich auch ein kommunikatives, kompetentes und assertives Verhalten im Netzwerk der Berührten und Betroffenen im Umgang mit den Auswirkungen der amerikanischen Rechtskultur, auch wenn die sich gegenwärtig in der Schweiz abzeichnende Wende verbesserte Voraussetzungen dafür böte

Organisation:
Der Legal Culture Club traf sich dreimal im Jahr, einmal im Chalet von Franz Werro in den Fribourger Bergen. Wir treffen uns um 17.00, arbeiteten nach einer Standardtraktandenliste und führen das Gespräch bei einem gemeinsamen Nachtessen fort.
Wir versuchen die Diskussion eines relevanten Textes ins Zentrum zu rücken.

Wir führen gelegentlich auf Wunsch und bei guten Gelegenheiten Sonderanlässe in einem erweiterten Kreise durch, wie die Gespräche mit Professor Mathias Reimann, University of Michigan Law School, Prof. Arthur Miller, Harvard Law School und ab 1. September 2007 New York University Law School und Professor John Palfrey, Harvard Law School
Auch diese Begegnungen sind Privatanlässe auf Einladung, die Inhalte der Gespräche sind off the record und vertraulich.

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